Befreiung von der Präsenzpflicht bis zum 14. Februar 2021

Heute wurde vom Kultusministerium bekannt gegeben, dass Erziehungsberechtigte die Möglichkeit haben ihre Kinder bis zum 14.02. vom Präsenzunterricht zu befreien. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dann Aufgaben von der Klassenlehrkraft für das Lernen zu Hause. Die Abmeldung muss formlos per E-Mail oder mit diesem Formular bis zum 22.01. erfolgen.

Für alle anderen gilt weiterhin der Unterricht im Wechselmodell (Szenario B).

Schulbetrieb nach den Ferien

Aufgrund der verlängerten Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, hat das Kultusministerium für die Grundschulen folgende Maßnahmen beschlossen:

11.01. – 15.01.2021 Szenario C (Distanzlernen mit Notbetreuung)

18.01. – 29.01.2021 Szenario B (Wechselmodell mit Notbetreuung)

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.

Vorzeitige Weihnachtsferien

Die Weihnachtsferien starten in diesem Jahr, anders als geplant, bereits am 19.12.2020. Der Unterricht fällt am 21. und 22. Dezember aus. Es wird eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler eingerichtet, deren Erziehungsberechtigte in systemrelevanten Berufen tätig sind und einen Nachweis vom Arbeitgeber vorlegen. Für die Anmeldung zur Notbetreuung wenden Sie sich bitte an die jeweilige Klassenlehrerin.

Weiterhin ist eine Befreiung vom Präsenzunterricht am 17. und 18. Dezember auf Antrag möglich, wenn von den Erziehungsberechtigten glaubhaft dargelegt wird, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall – Härtefall – anzusehen ist. Ein Härtefall kann ausnahmsweise in diesem Jahr angenommen werden, glaubhaft gemacht wird, dass der Schülerin oder der Schüler mit Familienangehörigen, die aufgrund ihres Alters (ab 60 Jahre) und/oder einer Vorerkrankung zur Risikogruppe gemäß RKI gehören, gemeinsam Weihnachten feiern möchte. Dieser Antrag ist bei der Schulleitung zu stellen.

Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht am 17. und 18. Dezember